Der Berichterstatter des 9. Senats des Finanzgerichts (FG) hat gemäß § 79a Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen, da keine wirksame Prozeßvollmacht vorgelegt worden sei. Die Revision wurde zugelassen.
Mit der Revision beantragen die Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|