FG Saarland - Urteil vom 21.01.2004
1 K 15/00
Normen:
FGO § 90a Abs. 2 ; BRAGO § 117 ; BRAGO § 24 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 743

Gerichtsbescheid; Antrag auf mündliche Verhandlung; Rechtsmissbrauch; Verhandlungsgebühr; Erledigungsgebühr; Umsatzsteuer 1996

FG Saarland, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 15/00

DRsp Nr. 2004/3036

Gerichtsbescheid; Antrag auf mündliche Verhandlung; Rechtsmissbrauch; Verhandlungsgebühr; Erledigungsgebühr; Umsatzsteuer 1996

Das Finanzamt handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es nach dem Ergehen eines klagestattgebenden Gerichtsbescheides Antrag auf mündliche Verhandlung stellt und den Erlass eines dem Gerichtsbescheid Rechnung tragenden Änderungsbescheides ankündigt, um dadurch den Anfall der Verhandlungsgebühr zu verhindern.

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 2 ; BRAGO § 117 ; BRAGO § 24 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine in C ansässige S.A., wurde am 13. April 1994 in C gegründet. Gründungsgesellschafter waren die D S.A., C, und E, C. Der Geschäftszweck des Unternehmens der Klägerin besteht in der Organisation von sportlichen und kulturellen Aktivitäten.

Die Klägerin hat als ausländischer Unternehmer für 1994 und 1995 beim Beklagten Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Am 10. Oktober 1997 ging beim Beklagten die Umsatzsteuererklärung der Klägerin für 1996, das Streitjahr, ein, mit der sie die Erstattung eines Vorsteuerüberschusses i.H.v. 207.847,22 DM begehrt. Durch Bescheid vom 4. September 1998 hat der Beklagte die Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung 1996 abgelehnt, weil die Klägerin nur eine Strohmannfunktion ausfülle und deshalb nicht selbst Unternehmerin sei (Bl. 115 USt). Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.