I. Der erkennende Senat hat in dieser Sache am 9. Dezember 2002 einen Gerichtsbescheid erlassen, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am 20. Dezember 2002 zugestellt worden ist. Mit einem am 23. Dezember 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 wurde sie darauf hingewiesen, dass auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung der Vertretungszwang des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelte. Die Klägerin hat sich dazu nicht mehr geäußert.
II. Der Senat legt das Schreiben der Klägerin als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Der Antrag ist jedoch unzulässig.
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