VG Freiburg - Beschluss vom 19.02.2019
4 K 276/19
Normen:
VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2;

Gerichtsbescheid; fiktive Terminsgebühr

VG Freiburg, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 276/19

DRsp Nr. 2019/3002

Gerichtsbescheid; fiktive Terminsgebühr

Eine fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fällt auch dann an, wenn der von einem Rechtsanwalt vertretene Beteiligte voll obsiegt und sein Antrag auf mündliche Verhandlung deshalb mangels Beschwer keinen Erfolg haben könnte.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren; dort haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO zugestimmt.

Die Erinnerung ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 165 151 VwGO). Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch eine Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG festgesetzt.