BFH - Beschluß vom 13.03.2002
VII B 7/02
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 943

Gerichtsbescheid; NZB

BFH, Beschluß vom 13.03.2002 - Aktenzeichen VII B 7/02

DRsp Nr. 2002/7340

Gerichtsbescheid; NZB

Ob nach der Neufassung des § 90 a Abs. 2 FGO gegen einen Gerichtsbescheid eine NZB überhaupt noch statthaft ist, wird nahezu einhellig verneint. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn das Rechtsmittel wegen Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH unzulässig ist.

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit Gerichtsbescheid die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit persönlich verfasstem Schriftsatz an den Bundesfinanzhof (BFH) und bringt Einwendungen gegen den Gerichtsbescheid des FG vor. Auf die Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, der Kläger möge sich darüber erklären, ob er damit ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des FG zum BFH habe einlegen wollen, hat sich der Kläger sinngemäß dahin gehend geäußert, der BFH solle die Sache in die Hand nehmen, Einsicht in den Schriftverkehr nehmen und endlich einmal die Interessen des Bürgers vertreten.

Die als Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des FG anzusehende Eingabe des Klägers ist unzulässig.