Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 8. August 2019 (Kassenzeichen: XXX) aufgehoben, soweit er 150 € übersteigt.
Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten haben sich dagegen gewandt, dass das Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner abgelehnt hat, weil die Liste unvollständig sei. Das Beschwerdegericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Kostenbeamtin hat mit Kostenrechnung vom 8. August 2018 für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beteiligte zu 1 eine 4,0 Gebühr nach Nr. 13620
II.
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