Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2017 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2017 (Bl. II GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 28. Juli 2017 (Bl. IId GA, Kassenzeichen 701711732104) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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