Mit Beschluss vom 5. März 2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 13. Dezember 2001, mit dem das FG die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten des FG in dem Verfahren ... zurückgewiesen hatte, als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 11. Juli 2002 hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 232 DM, eine Gebühr in Höhe von 25,50 Euro festgesetzt.
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