Mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 X B 76/03 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde 1. des Herrn F und der Erinnerungsführerin und 2. des Herrn F wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 26. März 2003 V 143/2002 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem F auch insoweit auferlegt worden, als sie auf das von der Erinnerungsführerin eingelegte Rechtsmittel entfielen, weil F diesbezüglich als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist. Mit Kostenrechnung vom 21. Mai 2004 hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 108 959 EUR, eine Gebühr in Höhe von 1 713 EUR gegen F und die Erinnerungsführerin als Kostenschuldner festgesetzt.
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