BFH - Beschluss vom 05.08.2002
VII B 56/00
Normen:
BGB §§ 1902 1903 ; FGO § 58 ; GKG §§ 5 8 Abs. 1 S. 1 3 ;

Gerichtskosten; Absehen von der Erhebung

BFH, Beschluss vom 05.08.2002 - Aktenzeichen VII B 56/00

DRsp Nr. 2002/13490

Gerichtskosten; Absehen von der Erhebung

1. Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.2. Eine unrichtige Sachbehandlung setzt kein Verschulden des Gerichts voraus.3. Es kann offen bleiben, ob eine unrichtige Sachbehandlung bereits dann vorliegt, wenn bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel für den BFH nicht ersichtlich war, dass der Rechtsmittelführer unter Betreuung für den Aufgabenkreis "Rechtsstreitigkeiten mit Einwilligungsvorbehalt" stand und infolgedessen die Beschwerde wirksam nur mit der - tatsächlich nicht vorhandenen - Einwilligung des Betreuers einlegen konnte.

Normenkette:

BGB §§ 1902 1903 ; FGO § 58 ; GKG §§ 5 8 Abs. 1 S. 1 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom ... hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den die Einstellung des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung in einer Zwangsvollstreckungssache anordnenden Beschluss des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin bei der Einlegung ihres Rechtsmittels nicht durch einen nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Bevollmächtigten vertreten war. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH der Antragstellerin mit Kostenrechnung vom 12. Mai 2000 Gerichtskosten in Höhe von 205 DM auferlegt.