Mit Beschluss vom ... hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den die Einstellung des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung in einer Zwangsvollstreckungssache anordnenden Beschluss des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin bei der Einlegung ihres Rechtsmittels nicht durch einen nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Bevollmächtigten vertreten war. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH der Antragstellerin mit Kostenrechnung vom 12. Mai 2000 Gerichtskosten in Höhe von 205 DM auferlegt.
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