I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 26.09.2006 wurde über das Vermögen des Herrn I das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt M (Kläger) bestellt.
In Unkenntnis der Insolvenzeröffnung entschied der 11. Senat des FG Münster mit Urteil vom 10.11.2006 über eine unter dem Aktenzeichen 11 K 3207/03 F anhängige Klage des Herrn I und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 71 % und dem Beklagten zu 29 % auf.
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