Die Erinnerung der Antragstellerin vom 5. März 2020 gegen die Kostenrechnungen des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2020 zu den Kassenzeichen ... und ... wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung dagegen, dass die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 1220 Anl. 1 GKG sowohl für das unter dem Aktenzeichen
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