I.
Am 8. Mai 2003 stellte die Erinnerungsführerin zusammen mit ihrem Ehemann beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen (Gz. 1 V 2139/03). Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007 hat der Senat mit Beschluss vom 2. März 2007 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen (1 V 1053/07).
Den Antrag des Ehemannes der Erinnerungsführerin auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 hat der Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen (1 V 2140/03). Der dagegen gerichtete Antrag auf Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007 hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 2. März 2007, 1 V 1072/07).
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