Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2017 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 5. Oktober 2017 (Kassenzeichen XXXXXXXXXX) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Nimmt - wie vorliegend - ein Kläger Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch und wird er durch mehrere Teilurteile hinsichtlich unterschiedlicher Beklagter abgewiesen, so entsteht die Verfahrensgebühr durch die Anfechtung eines jeden Teilurteils gesondert.
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