Streitig ist,
a) ob § 10d Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) insoweit verfassungswidrig ist, als die Vorschrift den Abzug von im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen und in den beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen Verlusten in den dem Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte auch dann anordnet, wenn das Einkommen des Verlustabzugsjahres den Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG unterschreitet;
b) ob Gerichtskosten als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Kosten der Steuerberatung) zu berücksichtigen sind.
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