FG Münster - Urteil vom 05.05.2003
4 K 6325/99 F
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 10d Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 32a Abs. 1 ; EStG § 32a Abs. 1 S 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1156

Gerichtskosten keine Sonderausgaben und Verlustvortrag zwingend

FG Münster, Urteil vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 6325/99 F

DRsp Nr. 2003/14071

Gerichtskosten keine Sonderausgaben und Verlustvortrag zwingend

1. Gerichtskosten sind keine Kosten der Steuerberatung i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. 2. Die Regelung, dass der Verlustvortrag auch in Veranlagungszeiträumen zwingend vorzunehmen ist, in denen das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 10d Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 32a Abs. 1 ; EStG § 32a Abs. 1 S 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist,

a) ob § 10d Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) insoweit verfassungswidrig ist, als die Vorschrift den Abzug von im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen und in den beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen Verlusten in den dem Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte auch dann anordnet, wenn das Einkommen des Verlustabzugsjahres den Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG unterschreitet;

b) ob Gerichtskosten als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Kosten der Steuerberatung) zu berücksichtigen sind.