Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Frage, ob die Gerichtskosten für ein finanzgerichtliches Verfahren "Steuerberatungskosten" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes () sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ Abs. Nr. der -- --). Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich zweifelsfrei aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien beantworten lässt. Die Subsumtion von Gerichtskosten unter den Begriff der "Steuerberatungskosten" wäre nur im Wege einer wortlauterweiternden Gesetzesauslegung möglich. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es über den Wortlaut der Vorschrift hinaus einem Kläger, der in einem finanzgerichtlichen Verfahren unterlegen ist, ermöglichen wollte, auch die Gerichtskosten als Sonderausgaben abzuziehen. Nach den Gesetzesmaterialien (zu BTDrucks IV/3189, S. 6) sollten Steuerpflichtige lediglich die Möglichkeit haben, die ihnen durch eine Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|