FG Thüringen - Beschluss vom 06.06.2008
4 Ko 518/07
Normen:
GKG § 3 Abs. 1 ; GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 52 Abs. 4 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ; FGO § 142 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1491

Gerichtskosten und Auslagen bei einem Gesamtstreitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens von maximal 1 200 EUR; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Unterliegen des Klägers

FG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 4 Ko 518/07

DRsp Nr. 2008/19358

Gerichtskosten und Auslagen bei einem Gesamtstreitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens von maximal 1 200 EUR; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Unterliegen des Klägers

1. Ist für ein finanzgerichtliches Verfahren nur teilweise, aber ohne Ratenzahlungen Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden und hat der Kläger die Kosten für den Teil des Verfahren zu tragen, für den PKH nicht bewilligt worden ist, so sind insoweit Gerichtskosten zu erheben.