LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2017
L 2 SF 282/16 E
Normen:
GKG § 2 Abs. 1;

GerichtskostenFeststellung einer PauschgebührGebührenbefreiungKeine Gebührenzahlung an sich selbst

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 2 SF 282/16 E

DRsp Nr. 2017/7365

Gerichtskosten Feststellung einer Pauschgebühr Gebührenbefreiung Keine Gebührenzahlung an sich selbst

1. Aus der Perspektive des allgemein anerkannten Grundsatzes, dass der Träger der Gerichtshoheit keine Gebühren an sich selbst zahlen soll, ist die Kostenbefreiung daher auch im Falle der kommunalen Auftragsverwaltung von Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 1 GKG gedeckt. 2. So greift die Gebührenbefreiung auch bei Stadtstaaten, wie z.B. Berlin, unabhängig davon, ob zwischen staatlichen und gemeindlichen Angelegenheiten getrennt wird. 3. Nichts anderes kann gelten, wenn Landesverwaltung nicht durch unselbstständige Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung ausgeübt wird, sondern kraft Auftrags.

Auf die Erinnerung gegen die Feststellung der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 Euro vom 7. November 2016 im Verfahren L 17 EG 11/13 wird diese aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1;

Gründe:

Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 184 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 186 SGG, nach dem sich die Gebühr von 225,- Euro um die Hälfte vermindert, wenn das Verfahren - wie hier - sich nicht durch Urteil erledigt.

Allerdings ist die Erhebung der Gebühr von 112,50 Euro deshalb rechtswidrig, da die Befreiungsvoraussetzungen nach § 184 Abs. 3 SGG i.V.m § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) vorliegen.