Auf die Erinnerung gegen die Feststellung der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 Euro vom 7. November 2016 im Verfahren
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 184 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 186 SGG, nach dem sich die Gebühr von 225,- Euro um die Hälfte vermindert, wenn das Verfahren - wie hier - sich nicht durch Urteil erledigt.
Allerdings ist die Erhebung der Gebühr von 112,50 Euro deshalb rechtswidrig, da die Befreiungsvoraussetzungen nach § 184 Abs. 3 SGG i.V.m § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) vorliegen.
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