Die Beschwerde wird verworfen.
I.
Über die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019 erfolgte Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG durch den Einzelrichter erfolgte.
II.
Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).
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