FG Hamburg - Beschluss vom 14.08.2013
3 KO 177/13
Normen:
GKG § 3; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 21; GKG § 66;

Gerichtskostengesetz: Gerichtskostenentstehung vor Rücknahme-Ankündigung

FG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 3 KO 177/13

DRsp Nr. 2013/22177

Gerichtskostengesetz : Gerichtskostenentstehung vor Rücknahme-Ankündigung

1. Die (nach späterer Klagerücknahme ermäßigte) Gerichtskosten-Verfahrensgebühr entsteht mit Klageeinreichung bei der Eingangsstelle unabhängig davon, ob nach dem Eingang eine Rücknahme angekündigt wird, um eine Eintragung der Klage oder die Aktenanlegung und -bearbeitung zu verhindern. 2. Über eine allenfalls denkbare Nichtberechnung von Gerichtskosten bei vorherigem Eingang der Rücknahme war nicht zu entscheiden. 3. Die Gerichtskosten-Erinnerung ist nicht fristgebunden.

Normenkette:

GKG § 3; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 21; GKG § 66;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Erinnerung richtet sich gegen den Gerichtskostenansatz für die am Donnerstag 4. Juli 2013 per Fax eingegangene und am nächsten Tag per Fax zurückgenommene Klage.

I.

1. Nach Faxeingang am Donnerstag 4. Juli 2013 um 13.00 Uhr auf der Präsidialgeschäftsstelle des FG (FG-A Bl. 1 ff.) ist die Klage am selben Tag an die Geschäftsstelle des für die Klage zuständigen 5. Senats weitergeleitet und dort ebenfalls am selben Tag eingetragen worden (FG-A Aktenstammblatt).