FG Hamburg - Beschluss vom 14.08.2013
3 KO 156/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; FGO § 149; GKG § 3; GKG § 9 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 5; GKG § 20; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6; GKG § 66 Abs. 7; GKG § 68;

Gerichtskostengesetz: Kein Verböserungsverbot bei Festsetzung eines höheren Streitwerts

FG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 3 KO 156/13

DRsp Nr. 2013/22176

Gerichtskostengesetz : Kein Verböserungsverbot bei Festsetzung eines höheren Streitwerts

1. Nach Gerichtskosten-Erinnerung kann das Gericht - über den Ansatz des Kostenbeamten hinausgehend - einen höheren Streitwert festsetzen. 2. Dem allgemeinen Verböserungsverbot gehen die im Fall einer Gerichtskosten-Erinnerung anzuwendenden speziellen Vorschriften des GKG vor. 3. Die Streitwertfestsetzung des mit der Klagesache befassten Spruchkörpers bindet den Kostensenat bzw. dessen originären Einzelrichter.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; FGO § 149; GKG § 3; GKG § 9 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 5; GKG § 20; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6; GKG § 66 Abs. 7; GKG § 68;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Gerichtskosten-Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig auf Beanstandung des in der Gerichtskostenrechnung zugrunde gelegten Streitwerts von 309.260 Euro gestützt worden; und zwar im Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Entsprechendes gilt für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der sinngemäß als Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gerichtskosten-Erinnerung zu verstehen ist (FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2011 3 KO 130/11, Rpfleger 2012, 157, Juris Rz. 19).

II.