Gerichtskostenvorauszahlung nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Keine Quotelung der Mindestgebühr - Maßgeblichkeit der Zahlungspflicht bei Unterliegen
FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 8 Ko 2213/13 GK
DRsp Nr. 2013/17227
Gerichtskostenvorauszahlung nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Keine Quotelung der Mindestgebühr – Maßgeblichkeit der Zahlungspflicht bei Unterliegen
Auch nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die mit der Einreichung der Klageschrift aus verwaltungspraktischen Erwägungen nach dem Mindeststreitwert bemessene Gerichtskostenvorauszahlung i.H.v. 220 € zu entrichten, wenn im Falle des Unterliegens des Klägers auf der Basis des tatsächlichen Streitwertes Gerichtsgebühren in dieser Höhe verblieben.