I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt.
Da der Kläger die Umsatzsteuererklärungen für 1998 und 1999 (Streitjahre) nicht fristgerecht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgegeben hatte, erließ dieses am 5. März 2001 Schätzungsbescheide, gegen die der Kläger Einspruch einlegte.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens folgte das FA den nachgereichten Erklärungen im Wesentlichen, setzte aber einen geschätzten Anteil privater PKW-Nutzung als Eigenverbrauch an.
In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren entschied das Finanzgericht (FG) durch rechtskräftige Urteile vom 18. Februar 2004, dass der Eigenverbrauch niedriger zu bemessen sei. Die Höhe der Umsatzsteuer 1998 und 1999 setzte es im Tenor der Urteile selbst betragsmäßig fest.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|