Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Pkw-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung.
Die Kläger (Kl.) werden im Streitjahr 2001 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. ist zu 100 % schwerbehindert und außergewöhnlich gehbehindert (Merkmale "a.G." und "H.").
In der ESt-Erklärung machten die Kl. Pkw-Kosten in Höhe von 8.146 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Neben den laufenden Kosten war hierin die Abschreibung des Pkw mit 10 % von 42.500 DM = 250 DM enthalten. Im Einzelnen wird auf die Zusammenstellung der Kosten lt. Anlage 2 zur ESt-Erklärung Bezug genommen. Insgesamt betrug die Fahrleistung des Pkw im Jahr 2001 3.601 km.
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