FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.05.2003
2 K 157/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1166

Geringe Jahresfahrleistung rechtfertigt höhere Pauschsätze für Kfz-Kosten von außergewöhnlich gehbehinderten Personen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 157/02

DRsp Nr. 2003/9949

Geringe Jahresfahrleistung rechtfertigt höhere Pauschsätze für Kfz-Kosten von außergewöhnlich gehbehinderten Personen

Die Fahrleistung eines PKW von 3.061 Kilometern im Jahr ist ein außergewöhnlicher Umstand, der bei einer außergewöhnlich gehbehinderten Person eine Überschreitung der bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch Kfz-Kosten anzuwendenden Pauschsätze rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Pkw-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung.

Die Kläger (Kl.) werden im Streitjahr 2001 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. ist zu 100 % schwerbehindert und außergewöhnlich gehbehindert (Merkmale "a.G." und "H.").

In der ESt-Erklärung machten die Kl. Pkw-Kosten in Höhe von 8.146 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Neben den laufenden Kosten war hierin die Abschreibung des Pkw mit 10 % von 42.500 DM = 250 DM enthalten. Im Einzelnen wird auf die Zusammenstellung der Kosten lt. Anlage 2 zur ESt-Erklärung Bezug genommen. Insgesamt betrug die Fahrleistung des Pkw im Jahr 2001 3.601 km.