Außer Betracht bleiben Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Haushalt gehören und ein angemessenes Hausgrundstück, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt (vgl. auch R 190 Abs. 3
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