I. Die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezogen im Streitjahr 2000 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog zudem sonstige Einkünfte in Form einer Altersrente. Auf den Arbeitslohn der Klägerin in Höhe von 6 612 DM wurden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erhoben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kürzte bei der Einkommensteuerfestsetzung den gemeinsamen Vorwegabzug um 16 v.H. des zusammengerechneten Bruttoarbeitslohns beider Kläger.
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