BFH - Beschluss vom 17.02.2003
VI B 136/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 39 § 39a Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 622

Geringfügige Beschäftigung, Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 39 EStG

BFH, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen VI B 136/02

DRsp Nr. 2003/5258

Geringfügige Beschäftigung, Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 39 EStG

Nach dem unmissverständlichen und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist ungeachtet der sonst mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse verfolgten Ziele die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG davon abhängig, dass die Summe der anderen Einkünfte des ArbN nicht positiv ist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 39 § 39a Abs. 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden zum Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurde auch Arbeitslohn in Höhe von 3 920 DM einbezogen, den die Klägerin in der Zeit zwischen Januar und Oktober aufgrund einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 39a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ausbezahlt bekommen hatte, weil sie ab November 1999 fest angestellt war und für November und Dezember Arbeitslohn in Höhe von 3 400 DM erzielt hatte. Die gegen die Erfassung der 3 920 DM erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 2002 VI B 1/02 (BFHE 199, 102, BStBl II 2002, 361) ab (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1580).