FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 05.01.2006
1 K 1114/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 3 Nr. 2a ; SGB VI § 5 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1115
EFG 2006, 560

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Sonderausgaben; Vorwegabzug; Zukunftssicherungsleistungen - Vorwegabzug bei geringfügigem Beschäftigungsverhältnis

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 1 K 1114/02

DRsp Nr. 2006/11668

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Sonderausgaben; Vorwegabzug; Zukunftssicherungsleistungen - Vorwegabzug bei geringfügigem Beschäftigungsverhältnis

Die Kürzung des Vorwegabzugs auf Grund von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers beim Sonderausgabenabzug hat zu unterbleiben, wenn die Zukunftssicherungsleistungen nicht für den Arbeitnehmer erbracht worden sind, weil dieser von der Option des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hat.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 3 Nr. 2a ; SGB VI § 5 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vorwegabzug zu kürzen ist.

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Die Klägerin war im Streitjahr bei dem als ...gewerblich tätigen Kläger für 630,-- DM monatlich geringfügig beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses führte der Kläger 10 % des Lohns an einen Krankenversicherungsträger und 12 % an einen Rentenversicherungsträger ab. Die Klägerin zahlte keine eigenen Beiträge an die Sozialversicherungsträger und war privat krankenversichert. Sie hatte im Streitjahr weitere positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb.