Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Ob sie zulässig erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtsfrage, ob die Steuerfreiheit von Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wegen Zahlung von Sterbegeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften entfällt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28).
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