BFH - Urteil vom 07.09.2000
III R 71/97
Normen:
InvZulG (1993) § 1, § 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 2 S. 1, 2, 3, § 18 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2562
BFHE 193, 192
BStBl II 2001, 41
DB 2000, 2508
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Geringwertige Wirtschaftsgüter im Notfallkoffer eines Arztes

BFH, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen III R 71/97

DRsp Nr. 2000/9807

Geringwertige Wirtschaftsgüter im Notfallkoffer eines Arztes

»Der Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät sind als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der Einzelteile 800 DM nicht übersteigen.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 1, § 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 2 S. 1, 2, 3, § 18 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt als Kinderärztin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Im Kalenderjahr 1995 (Streitjahr) erwarb sie einen sog. Notfallkoffer, der im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit, insbesondere bei der ärztlichen Notversorgung von Patienten anlässlich von Hausbesuchen, Verwendung findet. Der Notfallkoffer, ein schwarzer Kunststoffkoffer mit den Ausmaßen 50 x 40 x 12 cm, beinhaltet eine Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, ein Absauggerät, Katheter sowie weitere, bei der ärztlichen Erstversorgung zu verwendende Materialien. Die Anschaffungskosten des von Seiten des Herstellers mit Inhalt gelieferten Notfallkoffers betrugen 1 421 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.