FG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2005
7 K 3138/04 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 2 ; GrEStG § 6 Abs. 2 ; GrEStG § 7 Abs. 2 ; BewG § 2 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1357
EFG 2005, 1638

Gesamthandseigentum; Grundstücksmehrheit; Aufteilung; Grunderwerbsteuerbefreiung; Wohnanlage; Wirtschaftliche Einheit - Wirtschaftliche Einheit bei mehreren Grundstücken und Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 GrEStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 7 K 3138/04 GE

DRsp Nr. 2005/9249

Gesamthandseigentum; Grundstücksmehrheit; Aufteilung; Grunderwerbsteuerbefreiung; Wohnanlage; Wirtschaftliche Einheit - Wirtschaftliche Einheit bei mehreren Grundstücken und Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 GrEStG

Eine aufgrund einheitlicher Planung errichtete geschlossene Wohnanlage, bei der sich getrennte Gebäude um einen Innenhof gruppieren, kann aufgrund einer Gesamtbetrachtung der für einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Gebäudekomplexes sprechenden Anhaltspunkte als eine mehrere Grundstücke umfassende wirtschaftliche Einheit behandelt werden, für die im Falle der Aufteilung des hieran bestehenden Gesamthandseigentums die Steuerbefreiung des § 7 Abs. 2 GrEStG zu gewähren ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 2 ; GrEStG § 6 Abs. 2 ; GrEStG § 7 Abs. 2 ; BewG § 2 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand: