FG Nürnberg - Urteil vom 18.02.2000
VII 106/98
Normen:
DVStB § 28 Abs. 1 Satz 1; DVStB § 15; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 43

Gesamtnote zwischen 4,16 und 4,5 ausreichend für

FG Nürnberg, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen VII 106/98

DRsp Nr. 2001/2403

Gesamtnote zwischen 4,16 und 4,5 ausreichend für

§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB ist nach höherrangigem Recht dahingehend auszulegen, daß die Steuerberaterprüfung bestanden ist, wenn eine Gesamtnote zwischen 4,16 und 4,5 erzielt wird.

Normenkette:

DVStB § 28 Abs. 1 Satz 1; DVStB § 15; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung.

Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 1997 teil. Im schriftlichen Teil der Prüfung erzielte er die Noten 4,5 (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete), 3,5 (Ertragsteuern) und 4,0 (Buchführung und Finanzwesen), also die Durchschnittsnote 4,0.

In der mündlichen Prüfung erzielte er die Noten 4,66 - 4,5 - 4,5 - 4,08 - 4,5 - 4,5 und 4,5 , also die Durchschnittsnote 4,46.

Die aus den Durchschnittsnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu bildende Gesamtnote betrug 4,23. Deshalb teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger im Anschluß an die mündliche Prüfung am 20. 3. 1998 mit, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Auf die ausdrückliche Frage des Prüfungsvorsitzenden erklärte der Kläger, daß er keine Begründung der Bewertung wünsche. Auch in der Folgezeit begehrte der Kläger keine Begründung der Bewertung seiner schriftlichen und mündlichen Leistungen.