BGH - Beschluss vom 07.06.2018
V ZB 252/17
Normen:
HGB § 142;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 114/15 WEG
LG Koblenz, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 70/16 WEG

Gesamtrechtsnachfolge bei Übernahme des Gesellschaftsunternehmens ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven durch den Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft i.R.v. rückständigen Hausgeldforderungen

BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen V ZB 252/17

DRsp Nr. 2018/9407

Gesamtrechtsnachfolge bei Übernahme des Gesellschaftsunternehmens ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven durch den Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft i.R.v. rückständigen Hausgeldforderungen

Ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft kann das Gesellschaftsunternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen und wird hierdurch zum Gesamtrechtsnachfolger der mit der Übernahme aufgelösten Gesellschaft. Ebenso erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn einer von zwei Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil dem einzigen verbleibenden Gesellschafter anwächst, der hierdurch zum Rechtsnachfolger der Gesellschaft wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.363,76 €.

Normenkette:

HGB § 142;

Gründe

I.