FG Brandenburg - Urteil vom 22.06.2005
4 K 498/03
Normen:
FördG § 7 ; EStDV (1997) § 11d ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 45 ;

Gesamtrechtsnachfolge; Nicht ausgenutzte Förderbeträge nach § 7 Fördergebietsgesetz; Steuerlichen Laien trifft bei nachträglicher Geltendmachung kein grobes Verschulden

FG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 4 K 498/03

DRsp Nr. 2006/22905

Gesamtrechtsnachfolge; Nicht ausgenutzte Förderbeträge nach § 7 Fördergebietsgesetz; Steuerlichen Laien trifft bei nachträglicher Geltendmachung kein grobes Verschulden

1. Stirbt der ursprünglich gemäß § 7 FördG Abzugsberechtigte, kann der Gesamtrechtsnachfolger die noch nicht genutzten Abzugsbeträge für sich beanspruchen, sofern er in seiner Person im übrigen die Voraussetzungen des Fördertatbestands erfüllt. 2. Da weder in der Anlage FW ausdrücklich die Frage nach den Aufwendungen des Rechtsvorgängers gestellt wird noch die Anleitung zur Anlage FW Hinweise dazu gibt, ist die Nichtangabe dieser Aufwendungen seitens eines über keine besonderen steuerlichen Kenntnisse verfügenden Steuerpflichtigen nicht als grobes Verschulden zu werten.

Normenkette:

FördG § 7 ; EStDV (1997) § 11d ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 45 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Sozialarbeiterin nichtselbständig tätig. Im Dezember 1993 kauften sie und ihr Lebensgefährte, Herr A., je zur ideellen Hälfte das Einfamilienhaus L.-weg 11 in 1... M. und nutzten es seit dem Nutzen- und Lastenwechsel im Jahre 1994 zu eigenen Wohnzwecken. Im Jahre 1997 verstarb Herr A.; als Alleinerbin wurde die Klägerin seine Gesamtsrechtsnachfolgerin.