BFH - Beschluss vom 04.03.2005
VII B 154/04
Normen:
AO § 5 § 44 ; BranntWMonG § 143 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1240
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1516/02

Gesamtschuldner; Auswahlermessen Vorsatz

BFH, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen VII B 154/04

DRsp Nr. 2005/8629

Gesamtschuldner; Auswahlermessen Vorsatz

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn die Finanzbehörde Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat für den Steuerschaden in Anspruch nimmt, ohne dass es einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung in diesen Fällen bedürfte.2. Die gleichen Erwägungen gelten auch bei der Auswahl zwischen mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Abgabenschuldnern. Der Umstand, dass der in Anspruch genommene Gesamtschuldner möglicherweise Schwierigkeiten hat, die weiteren Gesamtschuldner zivilrechtlich in Regress zu nehmen, hat für die Ausübung des Auswahlermessens keine Bedeutung.

Normenkette:

AO § 5 § 44 ; BranntWMonG § 143 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht als Schuldner von Branntweinsteuer in Anspruch genommen wurde.