Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 18.880 €.
I.
Die Beteiligten, frühere Eheleute, streiten um Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich.
Während bestehender Ehe nahmen die Beteiligten am 6.1.2015 bei der Bank1 gemeinsam ein Darlehen über 40.000 € auf und schlossen bei demselben Anbieter zusätzlich einen sogenannten „Ratenschutz Versicherungsvertrag“ ab, mit dem sie sich gemeinschaftlich zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen i.H. weiterer 6.001,92 € verpflichteten. Mit dem Darlehen wurden ältere Darlehen abgelöst, deren Zweck und Zuordnung zwischen den Beteiligten streitig sind.
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