FG Bremen - Urteil vom 13.06.2001
299344K 3
Normen:
ZG § 57 Abs. 2 S. 2 ; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a ; VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b ; BranntwMonG;

Gesamtschuldnerische Hinzuziehung des Warenerwerbers gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG; Wissenmüssen von der Hinterziehung von Branntweinmonopolabgaben; Zollrecht

FG Bremen, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 299344K 3

DRsp Nr. 2005/4361

Gesamtschuldnerische Hinzuziehung des Warenerwerbers gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG; Wissenmüssen von der Hinterziehung von Branntweinmonopolabgaben; Zollrecht

1. Der Erwerber einer vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Ware ist zur Erfüllung der Zollschuld gesamtschuldnerisch gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG hinzuzuziehen, wenn er hätte wissen müssen, dass die von ihm erworbene Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden ist. Das Wissenmüssen von der Zollguteigenschaft einer Ware muss sich zweifelsfrei, jedenfalls aber bei vernünftiger Abwägung aller für und wider sprechenden Umstände, aus den Umständen des Falles und der Persönlichkeit des Erwerbers, insbesondere seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. 2. Der Abnehmer geschmuggelter Spirituosen aus Italien wird nicht weiterer Zollschuldner, weil er nicht wissen musste, dass der Lieferant für die von ihm gelieferten hochsteuerbaren Spirituosen nicht ordnungsgemäß Eingangsabgaben entrichtet hat, wenn die Preisdifferenzen des Lieferanten zum Einkaufspreis der anderen Anbieter der Bundesrepublik lediglich in der Größenordnung zwischen 8 % und 18 % liegen.

Normenkette:

ZG § 57 Abs. 2 S. 2 ; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a ; VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b ; BranntwMonG;

Tatbestand: