BFH, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen VII B 244/98
DRsp Nr. 1999/8706
Gesamtvollstreckung; Feststellungsbescheid
1. Ist ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3AO an die Person des Konkursverwalters gerichtet, ohne dass sich diese Funktion aus dem Anschriftenfeld ergibt, genügt es für die Wirksamkeit der Bekanntgabe, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Bescheids die Funktion des Angesprochenen als Konkursverwalter (Gesamtvollstreckungsverwalter) ergibt.2. Entscheidendes Kriterium für die Ermessensentscheidung, einen Bescheid nach § 130 Abs. 1AO zurückzunehmen, ist die Zumutbarkeit der Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens für den Betroffenen. Dabei darf die Änderung nach § 130 Abs. 1AO nicht dazu führen, dass Vorschriften über Rechtsbehelfsfristen in diesem Teilbereich unterlaufen werden.3. Der Aspekt der "Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes" kann nur dann als zusätzliches, eigenständiges Kriterium bei der Ermessensprüfung relevant werden, wenn der Betroffene in der Begründung seines Antrags substantiiert hierzu Tatsachen vorgetragen, d. h. schlüssig die Rechtswidrigkeit des VA dargelegt hat. Nur dann ist die Behörde zum Eintritt in eine Sachprüfung gezwungen und darf sich nicht auf den Hinweis auf die Bestandskraft beschränken.