FG Münster vom 01.09.1997
1 K 1959/97
Fundstellen:
EFG 1998, 617

Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

FG Münster, vom 01.09.1997 - Aktenzeichen 1 K 1959/97

DRsp Nr. 2001/3072

Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

Bei einer wirtschaftlichen Krise sind die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, sich selbst um die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Aufgaben zu kümmern. Ist dies unterblieben, kann im Lohnsteuer-Haftungsverfahren nicht die Zuständigkeit des Buchhalters für die Abführung der Lohnsteuer als Entschuldigungsgrund angeführt werden.

Gründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden.

Die Kläger waren Gesellschafter und zugleich jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der im Jahre 1991 errichteten ...GmbH (GmbH), die für die Fa. ... mbH & Co. KG (KG) Stahlbleche bearbeitete. Die Bücher der GmbH wurden von der KG geführt, über deren Vermögen am 10.12.1993 auf Antrag vom 29.11.1993 das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Die GmbH reichte dem Beklagten am 19.11.1993 bzw. 06.01.1994 Lohnsteueranmeldungen für die Monate Oktober und November mit folgenden Daten ein:

10/1993 11/1993

Lohnsteuer 358,99 4.794,41

ev. Kirchensteuer 48,18 108,49

rk. Kirchensteuer 0,62 36,87

Die GmbH führte diese Steuern nicht ab. Das Amtsgericht ... eröffnete auf Antrag vom 08.12.1993 am 25.02.1994 das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH, nachdem es bereits am 22. 02.1994 die Sequestration angeordnete hatte.