I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz in A. Ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer X wohnte in B in einer 98,45 qm großen Wohnung, in der sich ein ca. 13 qm großes Arbeitszimmer befand. X war im Rahmen der Geschäftsführung zuständig für die Bereiche Verwaltung, Buchhaltung, Außendienst und Verkauf sowie Anwendungstechnik. Ihm stand nach dem Geschäftsführervertrag der für Geschäftszwecke benötigte PKW auch für gelegentliche Privatfahrten unentgeltlich zur Verfügung.
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