BFH - Beschluß vom 26.09.2000
V B 7/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 350

Geschäftsführer: Privatnutzung eines Firmenwagens

BFH, Beschluß vom 26.09.2000 - Aktenzeichen V B 7/00

DRsp Nr. 2001/326

Geschäftsführer: Privatnutzung eines Firmenwagens

1. Überlässt eine GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pkw zur Privatnutzung, kann dies als übliche Vergütungsleistung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung beurteilt werden. 2. Räumlichkeiten, die - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnbereichs bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können nicht als Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz in A. Ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer X wohnte in B in einer 98,45 qm großen Wohnung, in der sich ein ca. 13 qm großes Arbeitszimmer befand. X war im Rahmen der Geschäftsführung zuständig für die Bereiche Verwaltung, Buchhaltung, Außendienst und Verkauf sowie Anwendungstechnik. Ihm stand nach dem Geschäftsführervertrag der für Geschäftszwecke benötigte PKW auch für gelegentliche Privatfahrten unentgeltlich zur Verfügung.