FG Hessen - Urteil vom 18.01.2000
4 K 3248/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 1032
GmbHR 2000, 1163

Geschäftsführergehalt; Angemessenheit; mehrere Geschäftsführer; Sachverständigengutachten; Gehaltsstrukturuntersuchung - Angemessenheit von Geschäftsführergehältern

FG Hessen, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 4 K 3248/99

DRsp Nr. 2001/1842

Geschäftsführergehalt; Angemessenheit; mehrere Geschäftsführer; Sachverständigengutachten; Gehaltsstrukturuntersuchung - Angemessenheit von Geschäftsführergehältern

1. Eine Erhöhung der Geschäftsführergehälter um 70 % zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gewinn rückläufig ist, läßt regelmäßig darauf schließen, daß die Gehaltserhöhungen auf gesellschaftlichen Gründen beruhen. 2. Sind bei kleineren Unternehmen mehrere Geschäftsführer bestellt, ist bei der Bemessung der Geschäftsführerbezüge als Gesamtgehalt für beide Geschäftsführer die Summe aus einem Geschäftsführergehalt und dem Gehalt eines leitenden Angestellten zugrunde zu legen. 3. Bei der Bemessung der Geschäftsführergehälter ist die aufgewandte Arbeitszeit nur von untergeordneter Bedeutung. Die Effektivität der Leistung des Geschäftsführers ist vielmehr regelmäßig am Gewinn des Unternehmens zu messen. 4. Private Sachverständigengutachten, die nur auf Gehaltsstrukturuntersuchungen und nicht auf einer die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes berücksichtigenden betrieblichen Analyse beruhen, haben keinen, über die allgemeinen veröffentlichten Gehaltsstrukturuntersuchungen hinausgehenden Beweiswert.