I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer inzwischen in Insolvenz geratenen GmbH. Nachdem das Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt hatte, war der Kläger als Liquidator tätig. Für rückständige Umsatzsteuer- und Lohnsteuerschulden der GmbH nebst steuerlichen Nebenleistungen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger nach §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Sowohl das Einspruchsverfahren als auch die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg.
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