BFH - Beschluss vom 08.03.2006
VII B 233/05
Normen:
AO § 69 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1252
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1113/02

Geschäftsführerhaftung - Strohmann

BFH, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen VII B 233/05

DRsp Nr. 2006/11189

Geschäftsführerhaftung - Strohmann

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der nominell zum Geschäftsführer Bestellte sich nicht damit entschuldigen kann, nur "Strohmann" ohne Befugnisse gewesen zu sein (Anschluss an BFH-Beschl. v. 13.2.1996 - VII B 245/95, BFH/NV 1996, 657).

Normenkette:

AO § 69 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer inzwischen in Insolvenz geratenen GmbH. Nachdem das Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt hatte, war der Kläger als Liquidator tätig. Für rückständige Umsatzsteuer- und Lohnsteuerschulden der GmbH nebst steuerlichen Nebenleistungen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger nach §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Sowohl das Einspruchsverfahren als auch die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg.