FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.07.2003
5 V 738/03
Normen:
AO (1977) § 166 ; AO (1977) § 168 S. 1 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 34 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 69 S. 1 ; EStG (1997) § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Geschäftsführerhaftung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftung für Lohnsteuer u. a.)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 5 V 738/03

DRsp Nr. 2003/11817

Geschäftsführerhaftung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftung für Lohnsteuer u. a.)

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung für die für einen Voranmeldungszeitraum angemeldete Lohnsteuer nebst Zuschlagsteuern in voller Höhe herangezogen werden darf, wenn die für diesen Voranmeldungszeitraum tatsächlich geschuldeten Steuerabzugsbeträge geringer gewesen wären, und die aufgrund der Lohnsteueranmeldung erfolgte Festsetzung noch nicht materiell bestandskräftig ist. 2. Es ist nicht treuwidrig, wenn das Finanzamt den Geschäftsführer nach Bestandskraft eines Haftungsbescheides über Lohnsteuer und Zuschlagsteuern zusätzlich durch Erlass eines weiteren Haftungsbescheides für rückständige Lohnsteuer eines weiteren Voranmeldungszeitraums in Anspruch nimmt, der nicht Gegenstand des ersten Haftungsbescheides gewesen ist.