BFH - Beschluss vom 04.05.2004
VII B 318/03
Normen:
AO § 69 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1363
GmbHR 2004, 1244
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 9470/02

Geschäftsführerhaftung; Beauftragung eines Steuerberaters

BFH, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen VII B 318/03

DRsp Nr. 2004/12936

Geschäftsführerhaftung; Beauftragung eines Steuerberaters

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet zwar für die ihm als Vertreter des Stpfl. auferlegten steuerlichen Pflichten, er haftet aber nur für eigenes Verschulden und zwar auch dann, wenn er sich zur Erfüllung der ihm als Vertreter durch § 34 Abs. 1 AO auferlegten Pflichten fremder Hilfe bedient.2. Nimmt der Geschäftsführer wegen fehlender mangelnder eigener Sachkunde fremde Hilfe durch einen Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufes in Anspruch, hat er lediglich die Pflicht, diese Person laufend und sorgfältig zu überwachen, sodass er ein Fehlverhalten rechtzeitig erkennen kann.3. Trifft den Geschäftsführer persönlich kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der vom Steuerberater gefertigten Steuererklärungen zu überprüfen, treten die haftungsrechtlichen Folgen des § 69 AO nicht ein.

Normenkette:

AO § 69 § 34 Abs. 1 ;

Gründe: