Streitig ist die Haftung des Klägers für die Umsatzsteuerschuld der F GmbH i.L. für 2001.
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der F GmbH i.L. (im weiteren: GmbH). Geschäftsgegenstand der GmbH war der Groß- und Einzelhandel mit Automobilen aller Art. Für den Streitzeitraum wurde der am 24.9.2002 eingegangenen Umsatzsteuererklärung am 8.10.2002 zugestimmt.
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N (GBp) führte seit dem 26.1.2004 eine Betriebsprüfung bei der GmbH durch. Die Schlussbesprechung fand am 5.8.2004 statt. Der Betriebsprüfungsbericht datiert vom 25.8.2004. Dabei ergab sich der folgende Sachverhalt:
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