FG Saarland - Urteil vom 04.02.2002
1 K 138/00
Normen:
AO § 34 Abs. 1 § 69 S. 1 § 71 § 162 § 191 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 ;

Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Lohnsteuerpflichtverletzung; Haftung für Lohnsteuer und Nebenforderungen

FG Saarland, Urteil vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 138/00

DRsp Nr. 2002/9572

Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Lohnsteuerpflichtverletzung; Haftung für Lohnsteuer und Nebenforderungen

1. Eine haftungsbegründende vorsätzliche Lohnsteuerpflichtverletzung des Geschäftsführers einer GmbH liegt nicht nur bei Schwarzlohnzahlungen, sondern auch dann vor, wenn er die Lohnsteuer zwar ordnungsgemäß einbehält und anmeldet, jedoch erst an das Finanzamt abführen will, wenn ein gegenwärtig bestehender finanzieller Engpass der GmbH behoben ist.2. Im Falle eines solchen Engpasses trifft den Geschäftsführer die Verpflichtung, die zur Auszahlung anstehenden Lohnmittel so aufzuteilen, dass vermittels nur gekürzt ausgezahlter Löhne zugleich auch der staatliche Steueranspruch erfüllt werden kann, es sei denn, der GmbH hätten keine Mittel zur Verfügung gestanden, die der Geschäftsführer zu Lohn(steuer)zahlungen hätte verwenden können. Für diesen Ausnahmefall ist jedoch nicht die Ausschöpfung speziell des Etats für Lohngelder, sondern das generelle Fehlen von Finanzmitteln der Gesellschaft entscheidend.3. Im Falle einer Inhaftungnahme des Geschäftsführers wegen Lohnsteuerhinterziehung durch Schwarzlohnzahlungen können die hinterzogenen Abzugssteuernbeträge erforderlichenfalls in Anwendung eines nach § regelmäßig als Bruttodurchschnittssteuersatz zu schätzenden Steuersatzes ermittelt werden.