I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war --die überwiegende Zeit zusammen mit Herrn W.-- bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens im August 1995 Geschäftsführer der B.V., einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Für die Ausführung eines Bauwerkvertrages über die Errichtung von 204 schlüsselfertigen Wohnungen in Deutschland erteilte die B.V. der Auftraggeberin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ab 1993 Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt mit offen ausgewiesener inländischer Umsatzsteuer. Diese bezahlte die Bruttorechnungsbeträge an die B.V. Die B.V. reichte in Deutschland weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch -Jahreserklärungen ein und führte die berechneten Umsatzsteuerbeträge auch nicht an den deutschen Fiskus ab.
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