BFH - Beschluss vom 20.04.2006
VII B 163/05
Normen:
AO § 71 § 191 ; FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1439
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 620/02

Geschäftsführerhaftung; Beratung durch Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen VII B 163/05

DRsp Nr. 2006/18899

Geschäftsführerhaftung; Beratung durch Steuerberatungsgesellschaft

Allein die Diskussion einer umsatzsteuerlichen Problematik mit den mit der Buchführung betrauten Beratern entlastet den Geschäftsführer nicht vom Vorwurf grob fahrlässiger Nichtabführung von USt.

Normenkette:

AO § 71 § 191 ; FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war --die überwiegende Zeit zusammen mit Herrn W.-- bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens im August 1995 Geschäftsführer der B.V., einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Für die Ausführung eines Bauwerkvertrages über die Errichtung von 204 schlüsselfertigen Wohnungen in Deutschland erteilte die B.V. der Auftraggeberin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ab 1993 Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt mit offen ausgewiesener inländischer Umsatzsteuer. Diese bezahlte die Bruttorechnungsbeträge an die B.V. Die B.V. reichte in Deutschland weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch -Jahreserklärungen ein und führte die berechneten Umsatzsteuerbeträge auch nicht an den deutschen Fiskus ab.