FG Berlin, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2120/00
Geschäftsführerhaftung: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
BFH, Beschluss vom 06.09.2004 - Aktenzeichen VII B 179/04
DRsp Nr. 2004/19202
Geschäftsführerhaftung: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Der Vortrag, ein GmbH-Geschäftsführer habe das Geschäftsführeramt nicht über den gesamten Haftungszeitraum innegehabt und die finanziellen Mittel hätten auch nach Aufnahme der Geschäfte nicht ausgereicht, die rückständigen Steuerschulden zu begleichen, richtet sich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2FGO wird damit nicht dargetan.3. Solange der Haftungsschuldner seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach §§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 1AO nicht nachkommt, kann das FA von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen.