I.
Streitig ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) daran bestehen, daß der Antragsteller als Geschäftsführer einer GmbH für Umsatzsteuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge in Haftung zu nehmen ist.
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