FG Saarland - Beschluss vom 21.05.2014
2 V 1032/14
Normen:
AO § 191; AO § 69; AO § 34; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2775

Geschäftsführerhaftung Globalzession zugunsten der Bank in einer Zeit, zu der die GmbH nicht in einer Krise war, ist keine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers

FG Saarland, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 2 V 1032/14

DRsp Nr. 2014/13239

Geschäftsführerhaftung Globalzession zugunsten der Bank in einer Zeit, zu der die GmbH nicht in einer Krise war, ist keine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Der Abschluss einer Globalzession zugunsten der kontoführenden Bank zu einer Zeit, zu der die Gesellschaft nicht in einer Krise war, stellt bei summarischer Prüfung keine Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH dar, aufgrund derer er für nicht gezahlte Umsatzsteuer in Haftung genommen werden könnte. 2. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung auf Seiten des Geschäftsführers ist zu verneinen, wenn dieser dem Finanzamt rechtzeitig eine Einzugsermächtigung erteilt hat und zum Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden war, so dass mit einer Tilgung der Steuerschuld zu rechnen war.

Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 7. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2013 wird von der Fälligkeit an bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens 2 K 1406/13 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

AO § 191; AO § 69; AO § 34; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.